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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 2 AuslA 105/06
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 29 | |
IRG § 81 |
Gründe:
Die tschechischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten nach Tschechien zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Senat hat mit Beschluss vom 06. Dezember 2006, auf dessen Gründe verwiesen wird, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet.
Der Verfolgte hat sich mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt, so dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich ist (§ 29 IRG). Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2007, auf dessen Gründe verwiesen wird, über mehrere Einwendungen des Verfolgten befunden und lediglich im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Strafzumessung die tschechischen Behörden über die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht um Auskunft ersucht, die zwischenzeitlich eingegangen und zu der dem Verfolgten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Die Auslieferung des Verfolgten wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Prag vom 18. Oktober 2006 zur Last gelegten Taten ist zulässig. Es handelt sich um ein Ersuchen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die beiderseitige Strafbarkeit ist - wie der Senat in dem Beschluss vom 28. März 2007 ausgeführt hat - nicht zu prüfen, da die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten nach dem Recht des ersuchenden Staates Strafbestimmungen verletzt, die der in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist (§ 81 Nr. 4 IRG).
Entgegen den Einwendungen des Verfolgten führt die diesem im Falle einer Verurteilung drohende Strafe nicht zu einem Auslieferungsverbot, weil sie nicht unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen wäre.
Aus der Stellungnahme des Bezirksgerichts Prag 1 vom 20. Mai 2007 ergibt sich, dass dem Verfolgten selbst in dem Fall, dass er wegen sämtlicher ihm in dem oben genannten Europäischen Haftbefehl zur Last gelegten 12 Betrugstaten verurteilt werden würde, eine Höchststrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe droht.
Vor dem Hintergrund, dass nach deutschem Recht in diesem Falle gemäß § 263 Abs. 3, § 54 Abs. 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe im Höchstmaß von 15 Jahren verhängt werden kann, vermag der Senat keinen Verstoß gegen den im Auslieferungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erkennen.
Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Die bisher vollzogene Auslieferungshaft von knapp fünf Monaten ist angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht unverhältnismäßig.
Ende der Entscheidung
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